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   OVG Berlin-Brandenburg, 08.11.2006 - 2 B 13.04   

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OVG Berlin-Brandenburg, 08.11.2006 - 2 B 13.04 (https://dejure.org/2006,6997)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08.11.2006 - 2 B 13.04 (https://dejure.org/2006,6997)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08. November 2006 - 2 B 13.04 (https://dejure.org/2006,6997)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Versagung der Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Außenaufzugsanlage im Hof eines Grundstücks aus denkmalschutzrechtlichen Gründen; Denkmalbereich in Form eines Ensembles; Berücksichtigung der Belange mobilitätsbehinderter Personen; Bewahrung der ...

  • Judicialis

    BauGB § 172 Abs. ... 1 Nr. 1; ; BauGB § 172 Abs. 3 Satz 2; ; DSchG Bln § 2 Abs. 2; ; DSchG Bln § 2 Abs. 3; ; DSchG Bln § 11 Abs. 1 Satz 3; ; DSchG Bln § 11 Abs. 5; ; BauO Bln § 62 Abs. 1; ; BauO Bln § 51 Abs. 1; ; BauO Bln § 39 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Denkmalschutzrecht, Erhaltungsrecht: Denkmalbereich, Ensemble, städtebauliche Bedeutung, Erhaltungsgebiet, schützenswerte Baustruktur, dreiflügelige "offene" Hofanlage, Treppenhausanlage, Außenaufzugsanlage im Hof, optische Beeinträchtigung der Freiraumfunktion, (keine) ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Außenaufzug an schützenswerter Baustruktur

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2007, 694
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.12.2005 - 2 B 2.03

    Optische Verschließung von Arkaden durch Schauvitrinen; städtebaulicher

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.11.2006 - 2 B 13.04
    Dem Hof als gedachtem Außenraum würde aufgrund seiner geringen Ausmaße mit der teilweisen Überbauung durch den Außenaufzug ein Teil seines Außencharakters und seiner Freiraumfunktion genommen; er würde als weiterer "Innenraum" wahrgenommen (vgl. hierzu OVG Bln-Bbg, Urteil vom 9. Dezember 2005 - Arkaden Friedrichstraße -, BauR 2006, 665 = LKV 2006, 515 m.w.N., bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 22. März 2006 - BVerwG 4 B 15.05 - sowie SächsOVG, Urteil vom 16. Januar 2006 - Mädler-Passage -, BauR 2006, 1108, 1109).

    Die weiteren Konkretisierungen hinsichtlich der Besonderheiten des Erhaltungsgebiets sind zulässigerweise in den angefochtenen Bescheiden erfolgt (vgl. hierzu OVG Bln-Bbg, Urteil vom 9. Dezember 2005, a.a.O., m.w.N.), auf die Bezug genommen wird.

    Die Beeinträchtigung der städtebaulichen Gestalt im Sinne des § 172 Abs. 3 Satz 2 BauGB durch die Errichtung der 20 m hohen Aufzugsanlage ist hier zum einen aufgrund der Ausstrahlungswirkung der Anlage auf das Erhaltungsgebiet durch ihre Größe und Dominanz sowie zum anderen auch durch ihre Vorbildwirkung für eine Vielzahl gleichartiger Mietwohnhäuser in diesem Bereich gegeben, denn das Erhaltungsrecht ist über die Bewahrung der städtebaulichen Funktion von Gebäuden hinaus durch eine aktiv zukunftsbezogene Ausrichtung gekennzeichnet (vgl. hierzu OVG Bln-Bbg, Urteil vom 9. Dezember 2005, a.a.O), die die Steuerung auch möglicher zeitgemäßer Veränderungen umfasst, die hier in dieser Form jedoch vermieden werden soll.

  • OVG Berlin, 11.07.1997 - 2 B 15.93

    Denkmalbereich ; Ortsgeschichtliche Bedeutung; Historische städtebauliche

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.11.2006 - 2 B 13.04
    Hierbei müssen die einheitsstiftenden Elemente einen "übersummativen" Aussagewert für die städtebauliche Entwicklung an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit aufweisen (vgl. OVG Bln, Urteil vom 11. Juli 1997 - Fleischfabrik Cuvrystraße -, LKV 1998, 158).

    Es ist auch nicht von einem Bedeutungsverlust der Hofanlage als Bestandteil des Denkmalbereichs aufgrund einer abgeschirmten Binnenlage (vgl. hierzu OVG Bln, Urteil vom 25. Juli 1997 - Fidicin-Wohnhaus -, OVGE 22, 180, 183; Urteil vom 11. Juli 1997 - Fleischfabrik Cuvrystraße -, LKV 1998, 158) auszugehen, weil diese aufgrund der dreiteiligen Baustruktur mit der Öffnung zu dem parkähnlich angelegten Blockinnenbereich "offen" gestaltet worden ist und deshalb schon immer für die Bewohner der angrenzenden Grundstücke zugänglich war.

  • OVG Sachsen, 18.01.2006 - 1 B 444/05

    Mädlerpassage bleibt uneingeschränkt zugänglich

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.11.2006 - 2 B 13.04
    Dem Hof als gedachtem Außenraum würde aufgrund seiner geringen Ausmaße mit der teilweisen Überbauung durch den Außenaufzug ein Teil seines Außencharakters und seiner Freiraumfunktion genommen; er würde als weiterer "Innenraum" wahrgenommen (vgl. hierzu OVG Bln-Bbg, Urteil vom 9. Dezember 2005 - Arkaden Friedrichstraße -, BauR 2006, 665 = LKV 2006, 515 m.w.N., bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 22. März 2006 - BVerwG 4 B 15.05 - sowie SächsOVG, Urteil vom 16. Januar 2006 - Mädler-Passage -, BauR 2006, 1108, 1109).
  • OVG Berlin, 06.03.1997 - 2 B 33.91

    Baudenkmal; Öffentliches Interesse; Erhaltungsinteresse ; Bauliche Veränderungen;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.11.2006 - 2 B 13.04
    Gerade bei einem Denkmalbereich in Form eines Ensembles von städtebaulicher Bedeutung mit der entsprechenden Vielzahl baulicher Strukturmerkmale aus unterschiedlichen Zeiten ist es für die Prüfung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigungsfähigkeit baulicher Änderungen unerlässlich, die Frage einer etwaigen Minderung der Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte Veränderungen nicht nur "kategorienadäquat" (vgl. hierzu OVG Bln, Urteil vom 6. März 1997 - Zentrum am Zoo -, OVGE 22, 121, 130 = NVwZ-RR 1997, 591), sondern auch auf die durch die beabsichtigten baulichen Maßnahmen betroffenen Bauteile beschränkt zu beantworten, ohne schutzmindernde Vorbelastungen anderer Bestandteile auf diese zu erstrecken, solange sie sich nicht auf sie auswirken.
  • VGH Bayern, 09.06.2004 - 26 B 01.1959

    Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Fassadenverkleidung mit

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.11.2006 - 2 B 13.04
    Eine Bewertung der verbliebenen Originalsubstanz danach, ob aufgrund umfangreicher verändernder Eingriffe "ohnehin nichts mehr zu retten" ist, kommt nicht in Betracht (vgl. hierzu BayVGH, Urteil vom 9. Juni 2004, BauR 2005, 89 = GewArch 2004, 437).
  • BVerwG, 21.03.2005 - 4 B 15.05

    Zulassung einer Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.11.2006 - 2 B 13.04
    Dem Hof als gedachtem Außenraum würde aufgrund seiner geringen Ausmaße mit der teilweisen Überbauung durch den Außenaufzug ein Teil seines Außencharakters und seiner Freiraumfunktion genommen; er würde als weiterer "Innenraum" wahrgenommen (vgl. hierzu OVG Bln-Bbg, Urteil vom 9. Dezember 2005 - Arkaden Friedrichstraße -, BauR 2006, 665 = LKV 2006, 515 m.w.N., bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 22. März 2006 - BVerwG 4 B 15.05 - sowie SächsOVG, Urteil vom 16. Januar 2006 - Mädler-Passage -, BauR 2006, 1108, 1109).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.05.2012 - 10 B 9.11

    Bezirk Pankow muss Genehmigung zum nachträglichen Einbau von zusätzlichen

    Obwohl § 39 Abs. 4 Satz 1 BauO Bln nur für neu zu errichtende Gebäude gilt (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 8. November 2006 - OVG 2 B 13.04 -, juris Rn. 21), kann der Norm über § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB die gesetzgeberische Wertung entnommen werden, dass es unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen bei bestehenden Gebäuden mit einer hohen Zahl an Geschossen - jedenfalls bei der hier vorhandenen Zahl von sechs Geschossen - zum zeitgemäßen Ausstattungsstandard einer Wohnung i.S.v. § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB gehört, dass die Geschosse des Gebäudes mit einem Aufzug erreicht werden können.

    Die Detailanforderungen an die Ausgestaltung (d.h. das "Wie") des Aufzuges nach § 39 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 BauO Bln gelten - wie ausgeführt - unmittelbar nur in Baugenehmigungsverfahren für die Neuerrichtung von Bauten (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 8. November 2006, a.a.O., juris Rn. 21).

  • VG Berlin, 09.09.2010 - 16 K 26.10

    Solaranlage darf auf denkmalgeschütztes Haus in Zehlendorf

    Solche baulichen Anlagen können unabhängig von einander entstanden sein, müssen aber verbindende, einheitsstiftende Merkmale hinsichtlich der Bauform oder bestimmter Gestaltungselemente aufweisen und insoweit als historisch überlieferter Bestand in städtebaulicher Hinsicht Lebensformen vergangener Zeitabschnitte widerspiegeln (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. November 2006 - 2 B 13.04 - BauR 2007, 694 [695] m.w.N.; Haspel/Martin/Wenz/Drewes, Denkmalschutzrecht in Berlin, 2008, § 2 Rn. 3.2.2.2).

    Vor dem Hintergrund dieser bereits erheblichen Beeinträchtigungen gerade der Dachlandschaft ist die weitere Beeinträchtigung durch die Montage der Solaranlage der Kläger aber nur von geringem Gewicht (zur Auswirkung einer erheblichen Vorbelastung des Denkmals und seiner Umgebung siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 8. November 2006 - 2 B 13.04 -, Rn. 18; und vom 21. Februar 2008 - 2 B 12.06 -, Rn. 36; sowie Beschlüsse vom 9. März 2007 - 2 S 13.07 -, Rn. 5; und vom 25. April 2008 - 2 S 120.07 -, Rn. 7; alle zitiert nach juris; sowie für das brandenburgische Denkmalschutzrecht: Beschluss vom 22. August 2006 - 2 N 193.05 -, S. 3 des Umdrucks).

  • VG Berlin, 26.03.2015 - 19 K 3.14

    Antrag auf Bauvorbescheid

    Hierbei müssen die einheitsstiftenden Elemente einen "übersummativen" Aussagewert für die städtebauliche Entwicklung an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit aufweisen (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 11. Juli 1997 - 2 B 15.93 - LKV 1998, 158, OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. November 2006 - OVG 2 B 13.04 -, Rn. 15, juris).

    Die städtebauliche Bedeutung eines Denkmals setzt eine stadtbildprägende Außenwirkung des Denkmals voraus (OVG Berlin, Urteil vom 25. Juli 1997- a.a.O.), sie erfasst die baulichen Anlagen regelmäßig als räumlich-kubische Einheit einschließlich der Baustruktur, die das Verhältnis von Überbauung und Freifläche bestimmt, so dass hierzu auch die Hofbildungen gehören (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. November 2006 - OVG 2 B 13.04 -, Rn. 16, juris).

    Eine solche Betrachtungsweise würde der bei einem Denkmalbereich gebotenen Gesamtbetrachtung nicht gerecht, bei der signifikante Teile des Ganzen auch dann noch ihren Wert haben, wenn andere Teile einen Bedeutungsverlust erlitten haben sollten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. November 2006 - OVG 2 B 13.04 -, Rn 19, juris).

    Eine Bewertung der verbliebenen Originalsubstanz danach, ob aufgrund umfangreicher verändernder Eingriffe "ohnehin nichts mehr zu retten" ist, kommt dagegen nicht in Betracht (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08. November 2006 - OVG 2 B 13.04 -, Rn. 19, juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 9. Juni 2004 -,Rn 19, juris).

    Auch wenn es sich verbietet, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung die Beeinträchtigung durch das zu beurteilende Bauteil mit optischen Aspekten anderer Bauteile gleichsam zu "verrechnen" (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. November 2006 - OVG 2 B 13.04 -, Rn. 19, juris), bestätigt die Betrachtung der gesamten Südseite des Gebäudes den Befund einer nur geringfügigen Verschlechterung des Zeugniswerts durch einen am Treppenhaus des Seitenflügels angebrachten Fassadengleiter.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.08.2012 - 2 L 6/10

    Fortsetzungsfeststellungsklage wegen Versagung einer immissionsschutzrechtlichen

    Ein Denkmalbereich liegt vor, wenn es sich bei den baulichen Anlagen um eine historisch oder städtebaulich-gestalterisch gewachsene Einheit mit einem sich daraus ergebenden gesteigerten Zeugniswert für bestimmte geschichtliche Entwicklungen oder städtebauliche Gegebenheiten an einem Ort, wie etwa bei einem Stadtviertel, handelt (OVG BBg, Urt. v. 08.11.2006 - OVG 2 B 13.04 -, BauR 2007, 694, m.w.N.; vgl. auch zur besonderen geschichtlichen Bedeutung: Urt. d. Senats v. 14.10.2004, a.a.O.).

    Solche baulichen Anlagen können unabhängig voneinander entstanden sein, müssen aber verbindende, einheitsstiftende Merkmale hinsichtlich der Bauform oder bestimmter Gestaltungselemente aufweisen und insoweit als historisch überlieferter Bestand in städtebaulicher Hinsicht Lebensformen vergangener Zeitschnitte widerspiegeln; hierbei müssen die einheitsstiftenden Elemente einen "übersummativen" Aussagewert für die städtebauliche Entwicklung an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit aufweisen (vgl. OVG BBg, Urt. v. 08.11.2006, a.a.O., m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.05.2012 - 2 S 13.12

    Vorläufiges Rechtsschutzverfahren (Beschwerde) wegen Baugenehmigung für

    Hierbei müssen die einheitsstiftenden Elemente einen "übersummativen" Aussagewert für die städtebauliche Entwicklung an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit aufweisen (vgl. Urteil des Senats vom 8. November 2006 - OVG 2 B 13.04 -, BauR 2007, 694 [695]).

    Die Denkmalwürdigkeit unter dem Gesichtspunkt der städtebaulichen Bedeutung erfasst die baulichen Anlagen regelmäßig als räumlich-kubische Einheit einschließlich der Baustruktur, die das Verhältnis von Überbauung und Freifläche bestimmt (vgl. Urteil des Senats vom 8. November 2006, a.a.O., S. 695).

    Gerade bei einem Denkmalbereich in Form eines Ensembles von städtebaulicher Bedeutung mit der entsprechenden Vielzahl baulicher Strukturelemente ist es für die Prüfung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigungsfähigkeit baulicher Änderungen unerlässlich, die Frage einer etwaigen Minderung der Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte Veränderungen nicht nur "kategorienadäquat", sondern auch auf die durch die beabsichtigten baulichen Maßnahmen betroffenen Bauteile beschränkt zu beantworten, ohne schutzmindernde Vorbelastungen anderer Bestandteile auf diese zu erstrecken, solange sie sich nicht auf sie auswirken (Urteil des Senats vom 8. November 2006, a.a.O., S. 696).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.10.2011 - 2 B 5.10

    Berufungsfrist; Faxübermittlung; Anscheinsbeweis; Sendeprotokoll;

    Hierbei müssen die einheitsstiftenden Elemente einen "übersummativen" Aussagewert für die städtebauliche Entwicklung an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit aufweisen (vgl. zusammenfassend: Urteil des Senats vom 8. November 2006 - OVG 2 B 13.04 -, BRS 70 Nr. 202, m.w.N.).

    Auch die städtebauliche Bedeutung des Ensembles, die die zugehörigen baulichen Anlagen regelmäßig als räumlich-kubische Einheit umfasst (vgl. Urteil des Senats vom 8. November 2006 - OVG 2 B 13.04 -, BRS 70 Nr. 202), würde deshalb durch die Aufstockung beeinträchtigt.

  • VG Berlin, 09.06.2022 - 19 K 664.17

    Denkmalschutz begrenzt Bebaubarkeit von Tennisplätzen hinter der Berliner

    Insbesondere darf das Bauvorhaben den "übersummativen Aussagewert" des Denkmalbereichs nicht nachhaltig in Frage stellen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. November 2006 - OVG 2 B 13.04 -, BauR 2007, S. 694; VG Berlin, Beschluss vom 15. März 2012 - VG 13 L 218.11 -, juris, Rn. 22).

    Ihre Bedeutung als Bestandteil eines Denkmalbereichs verlieren einzelne Elemente nur im Falle einer abgeschirmten Binnenlage (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 11. Juli 1997 - OVG 2 B 15.93 - LKV 1998, 158; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. November 2006 - OVG 2 B 13.04 -, juris, Rn. 19 m.w.N.).

  • VG Berlin, 19.05.2022 - 13 K 247.19

    Kein Außenaufzug an denkmalgeschützem Gebäude

    Eine Bewertung der verbliebenen Originalsubstanz danach, ob aufgrund umfangreicher verändernder Eingriffe "ohnehin nichts mehr zu retten" ist, kommt dagegen nicht in Betracht (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. November 2006 - OVG 2 B 13.04 -, Rn. 19, juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 9. Juni 2004 - 26 B 01.1959 -, juris, Rn 19).

    Obwohl § 39 Abs. 4 Satz 1 BauO Bln nur für neu zu errichtende Gebäude gilt (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 8. November 2006 - OVG 2 B 13.04 -, juris Rn. 21), kann der Norm über § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB die gesetzgeberische Wertung entnommen werden, dass es unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen bei bestehenden Gebäuden mit einer hohen Zahl an Geschossen - jedenfalls bei der hier vorhandenen Zahl von sechs Geschossen - zum zeitgemäßen Ausstattungsstandard einer Wohnung i.S.v. § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB gehört, dass die Geschosse des Gebäudes mit einem Aufzug erreicht werden können.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.04.2016 - 2 B 24.12

    Feststellungsklage; feststellungsfähiges Rechtsverhältnis; Tatbestandsmerkmal;

    Bei einem Denkmalbereich in Form einer Gesamtanlage ist die Minderung der Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte Veränderungen nicht nur "kategorienadäquat", sondern auch auf die betroffenen Bauteile beschränkt zu beantworten (vgl. Urteil des Senats vom 8. November 2006 - OVG 2 B 13.04 -, juris Rn. 18).
  • VGH Bayern, 23.01.2014 - 2 B 13.2417

    Denkmalschutz; Bescheinigung; Wohngebäude; Aufzugsanlage

    Hierfür spricht bereits, dass auch bei fünf- oder sechsgeschossigen denkmalgeschützten Wohngebäuden selbst die Belange von Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen nicht den Einbau oder Anbau einer Aufzugsanlage erzwingen können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 8.11.2006 - 2 B 13.04 - BauR 2007, 694; BayVGH, U.v. 16.1.2012 - 2 B 11.2408 - BayVBl 2012, 403).
  • VG Berlin, 09.06.2016 - 19 K 76.15

    Errichtung einer Dachterrasse im Denkmalbereich

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.03.2007 - 2 S 13.07

    Denkmalrechtliche Auswirkung einer Werbefläche an einem Baugerüst bei

  • OVG Hamburg, 03.12.2014 - 2 Bs 214/14

    Denkmalschutz in Hamburg - Ensembledenkmal

  • VGH Bayern, 21.12.2016 - 2 B 16.2107

    Steuerliche Förderung für Baudenkmal

  • VG Berlin, 26.03.2015 - 19 K 171.14

    Baugenehmigung für die teilweise Umnutzung und bauliche Änderungen

  • VGH Bayern, 17.10.2013 - 2 B 13.1521

    Zur sinnvollen Nutzung aus denkmalpflegerischer Sicht ist in der Landeshauptstadt

  • VG Berlin, 04.03.2010 - 16 A 163.08

    Zulässigkeit der Dachaufstockung eines denkmalgeschützten Hauses

  • VG Berlin, 15.03.2012 - 13 L 218.11

    Drittschutz aus denkmalrechtlichem Umgebungsschutz

  • VG Berlin, 22.06.2011 - 16 K 166.10

    Anbau von Balkonen an ein denkmalgeschütztes Mietshaus

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.04.2016 - 2 B 26.12

    Nachträgliche Genehmigung für den Einbau von Dachflächenfenstern in

  • VG Hamburg, 18.04.2024 - 12 K 8365/17
  • VG Potsdam, 08.11.2011 - 4 K 979/09

    Bauvorbescheid

  • VG Berlin, 05.10.2022 - 13 K 215.21
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